Aus den Eckpunkten der Gesundheitsreform 2006.

Sicherung der ärztlichen Unabhängigkeit

Zur Sicherung einer von ökonomischen Interessen der Hersteller freien Arzneimittelauswahl wird den Herstellern die Aufbereitung und Nutzung von arzt- oder patientenbezogenen Arzneiverordnungsdaten weitgehend untersagt. Außerdem werden besondere Anforderungen an durch Hersteller finanzierte Anwendungsbeobachtungen gestellt.

Schutz der Arzneiverordnungsdaten

I. Handlungsbedarf

Die Pharmazeutische Industrie beschäftigt rd. 15.000 Außendienstmitarbeiter als Pharmaberater. Deren Aufgabe ist nach dem Arzneimittelgesetz, die Ärzte “fachlich zu informieren” (§ 75 Abs. 1 AMG). Die Pharmaunternehmen bezahlen ihre Pharmaberater nach Maßgabe der Verordnungen der von ihnen beratenden Ärzten. Damit steht ganz klar nicht die Information, sondern die Absatzförderung im Vordergrund, was vom Arzneimittelgesetz nicht gedeckt ist. Diese Praktiken unterlaufen auch die legitimen Steuerungsaufgaben der gemeinsamen Selbstverwaltung.

Dieser Missbrauch der Pharmaberater zur Verordnungssteuerung der Ärzte wird möglich, weil die Industrie über Großhandels- und Apotheken-Umsatzdaten verfügt, die auf einzelne Vertragsärzte beziehbar sind.

II. Beschlussvorschlag

Der Schutz der Arzneimitteldaten wird verbessert. Die Aufbereitung von Umsatzdaten in einer Detailliertheit, dass die Verordnungen einzelner Vertragsärzte nachvollziehbar sind, durch Dritte, die nicht hierzu ausdrücklich gesetzlich befugt sind, wird datenschutzrechtlich unterbunden. Damit wird die Aufgabe des Pharmaberaters auf die eigentlichen Zwecke des Arzneimittelgesetzes zurückgeführt, nämlich die Information des Arztes. Ein schützenswertes Recht der Pharmaunternehmen, das Verordnungsverhalten arztbezogen zu steuern, besteht nicht, wenn dies mit dem sozialstaatlich legitimierten Ziel einer strikten Bindung der Verordnungen ausschließlich an das Prinzip der Wirtschaftlichkeit kollidiert. Es wird gewährleistet, dass die arztbezogene Steuerung der ärztlichen Verordnungsweise ausschließlich durch die Partner der Selbstverwaltung erfolgt.

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Back to the Roots nach AMG § 75. Wenn diese Informationen dann auch noch wertfrei wären, hätte man noch mehr gewonnen, aber das kommt dann bei der nächsten Gesundheitsreform.